Forschungszulage 2026: Änderungen, Vorteile und Zeitplan
Die Bundesregierung hat am 4. Juni 2025 den Regierungsentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm verabschiedet. Ein zentraler Bestandteil: die geplante Erweiterung der steuerlichen Forschungszulage ab dem 01.01.2026. Ziel ist es, Investitionen in Forschung und Entwicklung gezielt zu fördern und die Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen in Deutschland zu verbessern.
Was ändert sich konkret?
1. Erhöhung der Bemessungsgrundlage:
Ab dem 1. Januar 2026 steigt die maximale Bemessungsgrundlage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr. In der Praxis dürfte dies jedoch nur für wenige Unternehmen relevant sein: Selbst größere Industrieunternehmen schöpfen die bisherigen 10 Mio. € häufig nicht aus. Die Anhebung bleibt somit eher symbolisch, zeigt jedoch eine politische Richtung.
2. Einführung einer Gemeinkostenpauschale:
Zusätzlich zu den bisherigen förderfähigen Aufwendungen können künftig pauschalierte Gemein- und Betriebskosten in Höhe von 20 % geltend gemacht werden. Das ist ein Novum: Bislang waren solche Pauschalen nicht vorgesehen. Für viele Unternehmen bedeutet das eine effektive Erhöhung der Förderquote auf die maßgeblichen Gehälter, da der pauschale Zuschlag ohne zusätzliche Dokumentationspflichten angesetzt werden kann.
Wer profitiert von den Änderungen?
Die Erweiterung betrifft grundsätzlich alle Unternehmen – unabhängig von Größe oder Branche. Besonders relevant ist sie für Betriebe mit interner F&E, wie sie im technischen Mittelstand häufig vorkommt. Die neue Gemeinkostenpauschale stellt einen klaren Bruch mit der bisherigen Praxis dar: Bislang konnten solche Kosten nicht angesetzt werden – nun sind pauschal 20 % zusätzlich möglich. Das führt zu einer spürbaren Erhöhung der förderfähigen Aufwendungen, ohne Mehraufwand in der Abrechnung.
Überraschung beim Befristungszeitraum
Auffällig ist die politische Ankündigung, die erweiterten Regelungen zur Forschungszulage bis zum Jahr 2030 zu befristen – so unter anderem in der offiziellen Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 4. Juni 2025:
„Kabinett beschließt Wachstums-Booster“
.
Eine entsprechende Regelung ist im aktuellen Gesetzesentwurf jedoch nicht enthalten. Ob diese Begrenzung noch im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen wird, bleibt abzuwarten.
Gesetzgebungsverfahren: Zeitplan im Überblick
Der politische Prozess ist bereits weit fortgeschritten. Der Zeitplan sieht derzeit folgende Schritte vor:
– 3. Juni 2025: Einbringung durch die Koalitionsfraktionen
– 4. Juni 2025: Kabinettsbeschluss
– 27. Juni 2025 (geplant): Verabschiedung im Bundestag
– 11. Juli 2025 (geplant): Zustimmung im Bundesrat
– Inkrafttreten: zum 01.01.2026
Persönliche Einschätzung:
Aus meiner Sicht ist insbesondere die Pauschalregelung ein relevanter Fortschritt. Zugleich dürfte das Thema im weiteren Gesetzgebungsverfahren kontrovers diskutiert werden – vor allem auf Ebene der Bundesländer. Da die Körperschaftsteuer zu gleichen Teilen Bund und Ländern zufließt, führt eine Ausweitung der Forschungszulage zwangsläufig zu Mindereinnahmen auf beiden Ebenen.
Empfehlung:
Auch wenn die erweiterten Förderregelungen erst ab dem 1. Januar 2026 gelten, ist es sinnvoll, bereits jetzt aktiv zu werden. Denn: Die höhere Bemessungsgrenze von 12 Mio. € gilt für alle förderfähigen Aufwendungen ab 2026 – auch im Rahmen bereits laufender Projekte. Unternehmen, die jetzt neue Vorhaben anstoßen oder bestehende Projekte verlängern, schaffen damit eine Grundlage, um ab 2026 direkt von der erhöhten Förderung zu profitieren.
Zudem ist 2025 der ideale Zeitpunkt, um den Projekttrichter zu füllen, Rollen zu klären und die interne Struktur auf förderfähige Entwicklungsarbeit auszurichten. Je früher die Weichen gestellt werden, desto effektiver lassen sich die neuen Spielräume ab 2026 nutzen.
Förderpotenzial erkennen –
Entwicklungsprojekte gezielt absichern
Die steuerliche Forschungszulage ist ein strategisches Instrument zur Förderung von Innovation – wird jedoch von vielen Unternehmen nicht voll ausgeschöpft.
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