Jetzt noch die Forschungszulage rückwirkend für 2020 sichern – Was Sie wissen müssen
Die Forschungszulage bietet Unternehmen eine attraktive Möglichkeit, ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten steuerlich zu fördern. Doch viele Unternehmen stehen vor der Frage: Bis wann muss ich meinen Antrag auf die Forschungszulage einreichen? Und was passiert, wenn die Frist näher rückt, ich aber noch keine Bescheinigung habe?
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) hat hierzu klare Richtlinien veröffentlicht. Ein wichtiger Hinweis lautet: „Um die Frist zur Beantragung der Forschungszulage für das Wirtschaftsjahr 2020 einzuhalten, muss die Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle bis spätestens zum 31.12.2024 beantragt werden.“ Doch was bedeutet das genau? Und vor allem: Was passiert, wenn die Bescheinigung erst 2025 erteilt wird?
Der Grundlagenbescheid: Schlüssel zur steuerlichen Geltendmachung
Im Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der BSFZ wird geprüft, ob das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben förderfähig ist. Die BSFZ stellt dann eine Bescheinigung aus, die auch als Grundlagenbescheid fungiert. Diese Bescheinigung ist notwendig, um die Forschungszulage rückwirkend beim Finanzamt geltend zu machen. Die BSFZ übermittelt die Bescheinigung sowohl an das antragstellende Unternehmen als auch direkt an das zuständige Finanzamt. Erst nach Vorliegen dieses Grundlagenbescheids kann das Finanzamt die Forschungszulage festsetzen. Dies wird auch auf der Website des Bundesfinanzministeriums bestätigt: „Diese Bescheinigung ist Voraussetzung (Grundlagenbescheid) für die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt.“
Hemmende Wirkung der Antragsstellung
Im Gespräch mit Thomas Matigat, stellvertretender Leiter der BSFZ, wurde mir bestätigt, dass die Antragstellung auf die Bescheinigung eine hemmende Wirkung auf die Festsetzungsfrist der Steuererklärung hat. Das bedeutet: Sobald ein Antrag auf Bescheinigung für 2020 bei der BSFZ noch vor Ablauf der Frist am 31.12.2024 eingereicht wird, wird dadurch die Frist für die steuerliche Geltendmachung der Forschungszulage gehemmt.
Nach § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Grundlagenbescheid (also die Bescheinigung der BSFZ) dem Finanzamt vorliegt. In der Praxis bedeutet das, dass die Beantragung der Forschungszulage für 2020 beim Finanzamt in diesem Fall auch noch problemlos in 2025 und sogar darüber hinaus möglich ist.
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Fazit: Rechtzeitig handeln und sich nicht verunsichern lassen
Im Internet kursieren immer wieder kuriose Aussagen zu diesem Thema. Eine häufige Fehlinformation in diesem Zusammenhang ist, dass der Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt für 2020 bis Ende 2024 erfolgt sein muss. Tatsächlich ist der Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ ausreichend, um die Fristen zu wahren. Der Antrag auf die Bescheinigung bis 31.12.2024 für das Wirtschaftsjahr 2020 hemmt die Frist und ermöglicht es, die Forschungszulage auch noch später einzureichen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist klar in § 171 Abs. 10 AO geregelt. Sollten Sie abweichende Informationen haben, hinterfragen Sie diese kritisch.
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