
Die geplanten Neuerungen der Forschungszulage ab 2024
Innovation und Forschung spielen eine entscheidende Rolle für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in einer zunehmend globalisierten Welt. Die deutsche Regierung hat erkannt, wie wichtig es ist, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu fördern und Anreize für Unternehmen zu schaffen, in innovative Projekte zu investieren. Das Forschungszulagengesetz (FZulG) hat sich als Instrument etabliert, um Unternehmen bei ihren Innovationsbemühungen zu unterstützen. Sollte das Wachstumschancengesetz bis zum Jahresende alle Instanzen passieren, wird die Forschungszulage ab 2024 noch attraktiver gestaltet. Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen aus dem Regierungsentwurf zusammengefasst.
Erweiterung der Fördermöglichkeiten und erhöhte Obergrenze
Ein bedeutender Schritt in Richtung umfassenderer Unterstützung besteht darin, die maximale Bemessungsgrundlage zu erhöhen, was wiederum zu einer Anhebung der maximalen jährlichen Fördergrenze führt – von derzeit 1 Mio € auf 3 Mio € ab 2024. Diese Maßnahme entfristet und vervielfacht die bisherige temporäre Erhöhung durch das zweite Corona Steuerhilfegesetz von 2020. Diese Änderung bringt die Forschungszulage auch für Unternehmen in den Fokus, die bisher Bedenken hinsichtlich des Verhältnisses von Aufwand und Nutzen hatten. Dies eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, größere Projekte umzusetzen und gleichzeitig von den attraktiven Fördermöglichkeiten zu profitieren. Unsere Kunden stellen heute bereits die Weichen für morgen – und Sie sollten das auch.
Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)
Die geplanten Änderungen im Gesetz bieten auch einen klaren Mehrwert für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Unternehmen, die gemäß der KMU-Definition des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung als solche gelten, haben die Möglichkeit, die Forschungszulage um 10 Prozentpunkte zu erhöhen – von den bisherigen 25 % auf insgesamt 35 %. Damit können KMU theoretisch bis zu 4,2 Mio € jährlich an Förderung erhalten. Diese signifikante Erweiterung zeigt das klare Bekenntnis des Gesetzgebers, KMUs gezielt in ihren Bestrebungen nach Innovation und Wachstum zu unterstützen.
Nutzen Sie die Forschungszulage für Ihr Unternehmen
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Investitionen nun auch Teil der Forschungszulage
Bislang beschränkte sich die Förderung nach dem FZulG auf die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von Mitarbeitern in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie auf Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Auftragsforschungsentgelte. Ab dem Jahr 2024 wird die Förderung auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgeweitet, die im Rahmen von begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden. Dies eröffnet Unternehmen neue Wege, um die Forschungszulage für notwendige Investitionen zu nutzen und Innovationen voranzutreiben.
Erhöhte Förderquote für Auftragsforschung
Für Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beispielsweise an Schwesterunternehmen, dritte Unternehmen oder auch Forschungsinstitute und Universitäten ganz oder teilweise in Auftrag geben, bringt die Gesetzesänderung ebenfalls Vorteile. Statt der bisherigen 60 % können nun 70 % der Aufwendungen, die der Auftraggeber für den Auftrag aufwendet, als förderfähige Ausgaben berücksichtigt werden. Dadurch steigt die effektive Förderhöhe von 15% auf 17,5 % für große Unternehmen, während KMU durch alle Änderungen kombiniert künftig 24,5 % gefördert bekommen. Diese Erhöhung der Förderquote stellt sicher, dass Unternehmen, die auf externes Fachwissen setzen, von einer besseren finanziellen Unterstützung profitieren.
Mehr Unterstützung für Einzelunternehmer und Mitunternehmer
Auch die Förderung von Eigenleistungen von Einzel- oder Mitunternehmern wird in dem Paket verbessert. Bisher konnten Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit 40 EUR je nachgewiesener Arbeitsstunde berücksichtigt werden. Um diese Förderung noch attraktiver zu gestalten, wurde der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde auf 70 EUR angehoben. Dies ermöglicht Einzelunternehmern und Mitunternehmern, die sich an solchen Projekten beteiligen, eine bessere finanzielle Anerkennung ihrer Investition in Forschung und Entwicklung.
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